Webdive · Digital Solutions

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Web- und Softwareentwicklung sowie Beratung für Geschäftskunden

1. Anbieter und Geltungsbereich

(1) Vertragspartner des Kunden ist Alexander Herdt, handelnd unter Webdive Digital Solutions (nachfolgend „wir“ oder „Webdive“):

Webdive Digital Solutions
Alexander Herdt
Uevelgönne 8
44795 Bochum
Tel: +49 162 / 944 93 45
Mail: info@webdive.de

Steuernummer: 66 / 117 / 09812
USt-IdNr.: DE336974712

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für vereinbarte Leistungen in der Web- und Softwareentwicklung sowie der damit verbundenen Beratung. Dazu gehören insbesondere Konzeption, Gestaltung, Programmierung, Anpassung, Schnittstellenentwicklung, Integration, Datenmigration, technische Dokumentation und projektbezogene Unterstützung.

(3) Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Geschäftskunden, die bei Vertragsschluss als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handeln. Hierzu gehören natürliche Personen, insbesondere Einzelunternehmer und freiberuflich Tätige, juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, soweit der Vertrag ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Diese AGB gelten ausschließlich für solche Geschäftsbeziehungen.

2. Vertragsschluss und Vertragsgrundlagen

(1) Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch unsere Bestätigung eines Kundenauftrags zustande. Leistungsumfang, Vergütung, Termine und besondere Projektbedingungen ergeben sich aus den jeweils vereinbarten Vertragsunterlagen.

(2) Diese AGB werden nur Bestandteil des Vertrags, wenn sie wirksam einbezogen wurden. Der Kunde erhält vor Vertragsschluss Gelegenheit, die AGB zur Kenntnis zu nehmen und zu speichern. Die bloße Veröffentlichung auf dieser Website begründet keine vertragliche Bindung.

(3) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Zur nachvollziehbaren Dokumentation sollen Absprachen und Änderungen in Textform, etwa per E-Mail, festgehalten werden. Der gesetzliche Vorrang wirksamer Individualabreden bleibt hiervon unberührt.

(4) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Bestandteil des Vertrags, soweit wir ihrer Geltung zustimmen. Eine vereinbarte Leistungsbeschreibung geht allgemeinen Regelungen dieser AGB vor.

3. Leistungsinhalt und Vertragsart

(1) Wir erbringen die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit der erforderlichen Sorgfalt. Maßgeblich sind insbesondere die vereinbarten Funktionen, Anforderungen, Schnittstellen, unterstützten Systemumgebungen und Projektziele. Eine bestimmte Technologie ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde.

(2) Ist ein bestimmter, überprüfbarer Arbeitserfolg vereinbart, etwa eine Website oder Software mit festgelegten Funktionen, richten sich die Leistungen nach den hierfür geltenden werkvertraglichen Vorschriften. Bei Beratung oder laufender Unterstützung ohne vereinbarten Arbeitserfolg gelten die dienstvertraglichen Vorschriften. Die Abrechnung nach Zeitaufwand allein entscheidet nicht über die Vertragsart. Bei gemischten Verträgen ist die jeweilige Leistung nach ihrem Inhalt einzuordnen.

(3) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine bestimmte Suchmaschinenplatzierung oder ein bestimmter Umsatz ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wartung, Hosting und laufender Betrieb setzen einen gesonderten Wartungs- oder Hostingvertrag nach Abschnitt 10 voraus. Schulungen und weitergehender Support gehören nur bei entsprechender Beauftragung zum Leistungsumfang.

(4) Eigenständige Rechts- oder Steuerberatung und eine juristische Prüfung der bereitgestellten Software gehören nicht zu unseren technischen Leistungen. Die rechtliche und datenschutzrechtliche Bewertung des beabsichtigten Einsatzes sowie die entsprechenden Freigaben liegen nach Abschnitt 13 beim Auftraggeber. Unsere eigenen gesetzlichen Pflichten und die Verantwortung für die vereinbarte technische Ausführung bleiben unberührt.

4. Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde stellt die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge, Testdaten und Entscheidungen innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist bereit. Wir teilen ihm mit, welche Mitwirkung benötigt wird. Bei umfangreicheren Projekten soll der Kunde eine zur Abstimmung befugte Ansprechperson benennen.

(2) Der Kunde darf nur solche Texte, Bilder, Daten und sonstigen Materialien zur Verwendung bereitstellen, für die er die erforderlichen Rechte und Befugnisse besitzt. Er informiert uns über bekannte Nutzungsbeschränkungen und besondere Anforderungen an die Verarbeitung seiner Daten.

(3) Vor Eingriffen in produktive Systeme sorgt der Kunde im zumutbaren Umfang für eine aktuelle Datensicherung, soweit die Sicherung nicht zu unseren übernommenen Aufgaben gehört. Unsere eigenen Sicherungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten bleiben hiervon unberührt.

(4) Erkennt eine Partei Unklarheiten, widersprüchliche Anforderungen oder ein erkennbares Projektrisiko, informiert sie die andere Partei zeitnah. Verzögerungen oder Mehrkosten wegen fehlender Mitwirkung werden offengelegt; eine zusätzliche Vergütung entsteht nicht automatisch, sondern nur aufgrund einer Vereinbarung oder eines gesetzlichen Anspruchs.

(5) Verursacht der Kunde durch schuldhaft unterlassene, verspätete oder mangelhafte Mitwirkung einen Projektverzug, ersetzt er den hierdurch nachweislich entstandenen Schaden. Die Ersatzpflicht ist je betroffenem Abrechnungsmonat insgesamt auf 10 % der für diesen Monat vereinbarten Rechnungssumme begrenzt. Ist keine feste Monatsvergütung vereinbart, ist der aufgrund der vereinbarten Vergütungssätze für diesen Monat geschuldete Rechnungsbetrag maßgeblich. Wir legen Ursache, Zeitraum und Berechnung des geltend gemachten Schadens nachvollziehbar dar und berücksichtigen unsere Pflicht zur Schadensminderung. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Eine automatische Vertragsstrafe wird nicht erhoben. Die Begrenzung gilt nicht bei vorsätzlich verursachten Schäden oder in sonstigen Fällen zwingend unbeschränkter Haftung.

5. Änderungswünsche und zusätzliche Leistungen

(1) Wünsche zur Änderung oder Erweiterung des vereinbarten Leistungsumfangs werden gemeinsam abgestimmt. Wir erläutern erkennbare Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine. Kostenpflichtige Zusatzleistungen führen wir erst nach entsprechender Beauftragung aus.

(2) Bis zur Einigung bleibt der bisherige Leistungsumfang maßgeblich. Ist eine sinnvolle Fortsetzung durch den Änderungswunsch vorübergehend nicht möglich, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab. Eine einseitige Änderung der geschuldeten Leistung oder des Preises ist damit nicht verbunden.

(3) Die Beseitigung von Mängeln einer geschuldeten Leistung ist kein kostenpflichtiger Änderungswunsch. Ob eine Anforderung bereits vereinbart war, richtet sich nach den Vertragsunterlagen und dem anwendbaren Recht.

6. Termine und Projektablauf

(1) Verbindliche Termine und Meilensteine werden im Vertrag festgelegt. Als unverbindliche Schätzung erkennbare Zeitangaben dienen der Planung und ersetzen keine vereinbarte Leistungsfrist.

(2) Wird der Projektablauf durch fehlende Mitwirkung des Kunden oder ein von uns nicht zu vertretendes Hindernis beeinflusst, informieren wir den Kunden über Ursache, Auswirkungen und die voraussichtliche Dauer. Eine notwendige Terminverschiebung beschränkt sich auf die tatsächliche Behinderung und eine angemessene Wiederanlaufzeit; gesetzliche Rechte bleiben bestehen.

(3) Bei von uns zu vertretenden Verzögerungen stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Wir können uns auf ein Hindernis nicht berufen, soweit dessen Vermeidung oder Überwindung zu unserem übernommenen Leistungs- oder Beschaffungsrisiko gehört.

7. Vergütung, Auslagen und Zahlung

(1) Die Vergütung wird als Festpreis, nach Zeitaufwand oder in einer anderen vereinbarten Form bestimmt. Bei Zeitvergütung gelten die vereinbarten Sätze; wir dokumentieren die abrechnungsrelevanten Tätigkeiten und Zeiten nachvollziehbar. Eine Kostenschätzung ist nur dann ein verbindlicher Höchstpreis, wenn dies vereinbart wurde.

(2) Sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich vereinbarte Preise als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Zusätzliche Auslagen, Reise-, Lizenz- oder Fremdkosten werden vor ihrer Entstehung abgestimmt, soweit sie nicht bereits eindeutig vereinbart sind.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zu bezahlen, jedoch nicht vor Eintritt der vertraglichen und gesetzlichen Fälligkeit. Bei Werkleistungen ist grundsätzlich die Abnahme maßgeblich. Vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlungen und gesetzliche Abschlagsansprüche bleiben unberührt.

(4) Bei Zahlungsverzug fallen die gesetzlichen Verzugszinsen für Entgeltforderungen nach § 288 Abs. 2 BGB an, derzeit neun Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Der Eintritt des Verzugs richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

(5) Für Mahnungen nach Eintritt des Zahlungsverzugs verlangen wir Ersatz tatsächlich entstandener, erforderlicher und rechtlich ersatzfähiger Mahnauslagen von bis zu 15 € je überfälliger Rechnung. Gewöhnlicher interner Personal- und Verwaltungsaufwand wird dabei nicht berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer erstattungsfähiger Aufwand entstanden ist. Notwendige weitergehende Rechtsverfolgungskosten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine geltend gemachte gesetzliche Verzugspauschale wird auf denselben Kostenersatz angerechnet; dieselben Kosten werden nicht doppelt erhoben.

(6) Die gesetzlichen Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

8. Testing, Prüfung und Abnahme

(1) Der Kunde organisiert und verantwortet das vollständige fachliche Testing sowie die Prüfung, Freigabe und gegebenenfalls Abnahme sämtlicher bereitgestellter Leistungen und Leistungsergebnisse, insbesondere von Softwareentwicklungsleistungen. Hierzu gehören die für seinen Einsatzzweck erforderlichen Funktions-, Integrations-, Bedienungs- und Abnahmetests in seiner vorgesehenen Systemumgebung. Er stellt geeignete Testfälle, Testdaten, Zugänge und fachkundige Ansprechpersonen bereit. Unsere Pflicht zur sorgfältigen, vertragsgemäßen Leistungserbringung und zu den von uns geschuldeten technischen Eigenprüfungen bleibt bestehen.

(2) Wir stellen die fertiggestellte Leistung in prüffähiger Form zur Verfügung und fordern den Kunden in Textform zum Testing sowie zur Abnahme oder Leistungsbestätigung auf. Die Mitteilung bezeichnet die zu prüfende Leistung, den Beginn und das Ende der Prüffrist sowie die in den folgenden Absätzen geregelten Folgen einer ausbleibenden Rückmeldung. Bei Beginn der Frist weisen wir auf diese Folgen besonders hin. Vorläufige Entwicklungsstände lösen keine Abnahmefrist für ein noch nicht fertiggestelltes Gesamtwerk aus.

(3) Die Prüffrist beträgt 30 Kalendertage. Sie beginnt erst, wenn sowohl die prüffähige Bereitstellung erfolgt als auch die Aufforderung nach Absatz 2 zugegangen ist. Der Kunde zeigt innerhalb dieser Frist festgestellte Mängel in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung an. Ist die vollständige Prüfung wegen besonderer Komplexität oder eines von uns verursachten Hindernisses innerhalb von 30 Tagen objektiv nicht zumutbar, wird die Frist angemessen verlängert.

(4) Geht innerhalb der maßgeblichen Prüffrist keine Mängelrüge ein, gilt ein abnahmefähiges, fertiggestelltes Werk nach Ablauf der Frist als stillschweigend abgenommen, sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind. Eine rechtzeitige Mängelrüge verhindert diese vertragliche Abnahmefiktion. Die gesetzlichen Regeln zur Abnahme und zur Behandlung unwesentlicher Mängel bleiben im Übrigen bestehen.

(5) Bei reinen Dienstleistungen gilt unter denselben Voraussetzungen das dokumentierte und bereitgestellte Leistungsergebnis nach Ablauf der Frist ohne Beanstandung als akzeptiert und die mitgeteilte Leistungserbringung als bestätigt. Hierdurch wird kein werkvertraglicher Erfolg geschuldet und keine werkvertragliche Abnahme eingeführt.

(6) Die Abnahme oder Leistungsbestätigung ersetzt keinen Nachweis einer tatsächlich durchgeführten Testhandlung und bewirkt keinen pauschalen Verzicht auf Ansprüche wegen bei der Prüfung nicht erkennbarer Mängel oder Pflichtverletzungen. Gesetzlich zwingende Rechte und die Haftung nach Abschnitt 12 bleiben unberührt.

9. Nutzungsrechte und sonstige Rechte

(1) Ohne zusätzliche Rechtevereinbarung werden dem Kunden ausschließlich einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte an den für ihn erstellten und rechtlich geschützten Arbeitsergebnissen im für den vertraglich vorgesehenen Einsatz erforderlichen Umfang eingeräumt. Die gestattete Nutzung umfasst die Ausführung und den Betrieb sowie die hierfür notwendigen Vervielfältigungen. Weitergehende Rechte werden nicht allein durch Beauftragung, Zahlung oder Bereitstellung stillschweigend eingeräumt.

(2) Die dauerhafte Rechteeinräumung erfolgt mit vollständiger Zahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden fälligen Vergütung. Eine bereits vertraglich erlaubte oder gesetzlich geschuldete Nutzung wird bis dahin im notwendigen Umfang vorläufig gestattet. Gesetzliche Rechte bei berechtigter Zurückhaltung von Zahlungen bleiben unberührt.

(3) Ausschließliche Nutzungsrechte, über die bestimmungsgemäße Nutzung hinausgehende Bearbeitungsrechte, Unterlizenzierungs-, Übertragungs-, Vertriebs- und Weitervermarktungsrechte bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für einen Anspruch auf Übergabe von Quellcode, offenen Entwicklungsdateien, Repositories oder internen Entwicklungswerkzeugen. Ohne eine solche Vereinbarung werden diese nicht als zusätzliche Leistung geschuldet. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(4) Urheber- und sonstige Schutzrechte verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern. Lizenzbedingungen für Komponenten Dritter bleiben maßgeblich. Gesetzlich zwingende Nutzungsbefugnisse an Computerprogrammen, insbesondere nach §§ 69d, 69e und 69g UrhG, sowie der Vorrang wirksamer Individualabreden nach Abschnitt 2 Absatz 3 bleiben unberührt.

(5) Eine Nennung des Kunden als Referenz, die Verwendung seines Logos oder die Veröffentlichung nicht öffentlicher Projektdetails erfolgt nur mit seiner vorherigen Zustimmung.

10. Komponenten Dritter, Wartung und Hosting

(1) Der Einsatz von Standardsoftware, Open-Source-Komponenten, Plugins, Bibliotheken, Schnittstellen und sonstigen Diensten Dritter richtet sich nach den Projektanforderungen. Über wesentliche Lizenzbeschränkungen, notwendige Kundenkonten und erkennbare laufende Kosten informieren wir den Kunden vor einer entsprechenden Festlegung.

(2) Für die eigenständigen Leistungen von Drittanbietern und für von diesen zu verantwortende Eigenschaften, Verfügbarkeit, Änderungen, Einstellung oder Fehler ihrer Softwarekomponenten übernehmen wir keine eigenständige Haftung oder zusätzliche Garantie. Soweit der Kunde einen Drittanbieter unmittelbar beauftragt, richten sich seine Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis gegen den jeweiligen Drittanbieter.

(3) Unberührt bleiben unsere eigenen vertraglichen Pflichten, insbesondere die geschuldete Funktion des von uns zugesagten Gesamtwerks, sowie unsere Verantwortung für eine fehlerhafte Auswahl, Integration oder Konfiguration von Komponenten. Gesetzliche Mängelrechte hinsichtlich unserer eigenen Leistung und die Haftung nach Abschnitt 12 werden durch Absatz 2 nicht ausgeschlossen. Die Verantwortlichkeit für von uns eingesetzte Erfüllungsgehilfen wird nicht pauschal abbedungen.

(4) Eigenständige kostenpflichtige Verträge oder Abonnements des Kunden mit Drittanbietern setzen seine Beauftragung oder Zustimmung voraus. Deren Bedingungen gelten für das jeweilige Vertragsverhältnis mit dem Drittanbieter.

(5) Laufende Wartung, Pflege, Überwachung und Hosting von Software oder Websites bedürfen eines gesonderten Wartungs- beziehungsweise Hostingvertrags. Ein Entwicklungsauftrag allein begründet keinen solchen laufenden Vertrag. Darin werden insbesondere Leistungsumfang, Reaktionszeiten, Verantwortlichkeiten und Vergütung festgelegt.

(6) Ohne bestehenden Wartungsvertrag werden einzelne Wartungs-, Anpassungs-, Update- oder Supportleistungen nur nach gesonderter Beauftragung erbracht und nach dem tatsächlichen Aufwand zu den vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Leistungen, die wir bereits aufgrund bestehender Mängelrechte oder anderer vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten schulden, werden nicht zusätzlich als kostenpflichtige Wartung berechnet.

11. Mängelrechte und Fehlerbehebung

(1) Dem Kunden stehen die gesetzlichen Mängelrechte zu. Eine Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen wird durch diese AGB nicht vereinbart. Für Prüfung, Beanstandung und Abnahme gilt ergänzend Abschnitt 8.

(2) Der Kunde teilt Störungen mit einer möglichst konkreten Fehlerbeschreibung, den betroffenen Funktionen und vorhandenen Fehlermeldungen mit und ermöglicht eine zumutbare Prüfung. Er stellt erforderliche Zugänge und geeignete Testdaten bereit, soweit ihm dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.

(3) Eine erforderliche Nacherfüllung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Schlägt sie fehl oder liegen die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vor, bleiben insbesondere die Rechte auf Minderung, Rücktritt oder Vertragsbeendigung sowie Schadensersatz erhalten. Kundenseitige Änderungen führen nicht pauschal zum Verlust von Mängelrechten; maßgeblich ist insbesondere ihre Ursächlichkeit für den jeweiligen Mangel.

(4) Eine fortlaufende Wartung oder Anpassung an nachträgliche Änderungen externer Systeme, Betriebssysteme oder Drittanbieterprodukte ist nur nach Maßgabe eines gesonderten Vertrags oder einer einzelnen Beauftragung geschuldet. Die Beseitigung eines bereits geschuldeten Mangels bleibt hiervon unberührt.

12. Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Dies gilt auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Dies ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Ausnahmen nach Absatz 1 gelten auch für diesen Ausschluss und die Begrenzung nach Absatz 2. Zwingende Ansprüche, insbesondere nach dem Datenschutzrecht, werden nicht eingeschränkt.

(4) Diese Haftungsregelungen gelten entsprechend für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Gesetzliche Rechte wegen Mängeln werden nur hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche nach Maßgabe dieses Abschnitts berührt.

13. Vertraulichkeit, Datenschutz und rechtliche Prüfung

(1) Beide Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für die Vertragsdurchführung. Dies gilt auch nach Vertragsende. Ausgenommen sind rechtmäßig allgemein bekannte Informationen sowie Offenlegungen aufgrund gesetzlicher Pflichten oder mit Zustimmung der betroffenen Partei.

(2) Mitarbeitende und eingesetzte Dienstleister erhalten vertrauliche Informationen nur, soweit dies für ihre Aufgaben erforderlich und rechtlich zulässig ist; sie werden angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet. Unsere Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung bleibt bestehen.

(3) Personenbezogene Daten werden nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet. Soweit wir personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Diese AGB ersetzen keine erforderliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung; insbesondere wird eine Genehmigung weiterer Auftragsverarbeiter hierdurch nicht pauschal erteilt.

(4) Der Auftraggeber verantwortet die rechtliche Prüfung und Freigabe der bereitgestellten Software und ihrer konkreten Nutzung sowie die Prüfung der von ihm betriebenen Angebote auf Vereinbarkeit mit der DSGVO und sonstigen anwendbaren Vorschriften. Er legt die rechtlichen Anforderungen seines Geschäftsmodells fest und veranlasst eine erforderliche fachjuristische Prüfung. Wir schulden ohne entsprechend konkret vereinbarte Leistung keine eigenständige rechtliche oder datenschutzrechtliche Begutachtung.

(5) Dies gilt insbesondere für öffentlich publizierte Websites und die Einbindung externer Skripte, iFrames, Medien, Schriftarten und sonstiger Drittanbieterinhalte. Der Auftraggeber prüft und verantwortet die Zulässigkeit des beabsichtigten Einsatzes, erforderliche Rechtsgrundlagen und Einwilligungen, Informationspflichten sowie gegebenenfalls Anforderungen an Drittlandübermittlungen. Er stellt erforderliche Rechtstexte, Vorgaben und Freigaben bereit. Technische Anpassungen zur Umsetzung dieser Vorgaben werden nach dem vereinbarten Leistungsumfang oder einer zusätzlichen Beauftragung erbracht.

(6) Die vorstehende Aufgabenverteilung lässt unsere eigenen gesetzlichen Datenschutzpflichten, eine bestehende Auftragsverarbeitungsvereinbarung sowie die Pflicht zur fachgerechten Umsetzung vereinbarter Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen unberührt. Sie entbindet uns nicht von der Haftung für eigene Pflichtverletzungen nach Abschnitt 12.

(7) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Webdive enthält die Datenschutzerklärung.

14. Laufzeit, Kündigung und Projektende

(1) Projektlaufzeiten, laufende Leistungszeiträume und vereinbarte Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Soweit keine wirksame Vereinbarung getroffen ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine automatische Vertragsverlängerung wird durch diese AGB nicht begründet.

(2) Das gesetzliche Recht des Kunden, einen Werkvertrag vor Vollendung nach § 648 BGB zu kündigen, bleibt bestehen. Die Abrechnung richtet sich in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Eine pauschale Verpflichtung zur Zahlung des gesamten offenen Auftragswerts wird nicht vereinbart.

(3) Gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündigung oder zur Beendigung aus anderen Gründen bleiben unberührt. Bei Vertragsende werden geleistete Zahlungen und bestehende Vergütungsansprüche nachvollziehbar abgerechnet; nicht geschuldete Vorauszahlungen werden erstattet.

(4) Die Übergabe geschuldeter Arbeitsergebnisse, Dokumentationen und Kundendaten richtet sich nach dem Vertrag, den bestehenden Nutzungsrechten und den gesetzlichen Vorschriften. Für die Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten gelten insbesondere eine bestehende Auftragsverarbeitungsvereinbarung und gesetzliche Aufbewahrungspflichten.

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Bochum, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung erfüllt sind. Für eine Vereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO müssen beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sein. Die Unternehmereigenschaft eines Einzelunternehmers oder einer Gesellschaft allein genügt hierfür nicht. Weitere gesetzlich zulässige Gerichtsstandsvereinbarungen und zwingende ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Fehlen die Voraussetzungen für die Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Änderungen oder neue Fassungen dieser AGB werden nicht allein durch Veröffentlichung Bestandteil bereits geschlossener Verträge. Hierfür ist eine wirksame Vereinbarung erforderlich.

(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 306 BGB. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung ersetzt.